Terms & conditions

Stand: 19.09.2023

01

Geltungsbereich, Vertragspartner & Begriffsbestimmungen

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ARX Landsysteme GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Marc A. Wietfeld, Stefan Röbel, Maximilian Wied & Marcel Schorr, Werner-Heisenberg-Weg 39, c/o Universität der Bundeswehr München, Fakultät Betriebswirtschaft, Gebäude 36, 85579 Neubiberg, Deutschland, E-Mail: info@arx-landsysteme.de, Internet: https://www.arx-landsysteme.de/, Sitz der Gesellschaft: Neubiberg, Registergericht: Amtsgericht München, Registernummer: HRB 282951 (nachfolgend geschlechtsneutral „Verkäufer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Käufer“, gemeinsam auch „Parteien“) des Verkäufers.

1.2

Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Waren“), die der Käufer mit dem Verkäufer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB abschließt. Die gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.3

Verwendet der Käufer entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.4

Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.5

Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.6

Das Angebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. der Ziffern 1.3. und 1.4. dieser AGB. Der Verkäufer schließt keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB. Der Verkäufer kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Käufer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

1.7

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

02

Vertragsschluss & Vertragssprache

2.1

Der Käufer kann per Telefon, per E-Mail oder über das auf der Website des Verkäufers vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Verkäufer richten.

2.2

Der Käufer erhält vom Verkäufer auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Käufer ausgewählte(n) Ware(n) in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail).

2.3

Dieses Angebot kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer durch eine Annahmeerklärung per E-Mail oder durch Zahlung des vom Verkäufer angebotenen Kaufpreises innerhalb der vom Verkäufer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist, ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Verkäufers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Käufers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Verkäufer weist den Käufer in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Käufer dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.

2.4

Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

2.5

Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Käufer.

03

Lieferbedingungen & Transportschäden

3.1

Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg innerhalb des vom Verkäufer angegebenen Liefergebietes an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Die während der Bestellung angegebene Lieferanschrift des Käufers ist maßgeblich.

3.2

Bei einer Lieferung der Waren per Spedition erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“. In diesem Falle wird die Ware bis zu der nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante der angegebenen Lieferadresse geliefert. Dies gilt nur, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.

3.3

Dem Verkäufer sind Teillieferungen gestattet, soweit dieses für den Käufer zumutbar ist. Im Falle zumutbarer Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

3.4

Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.

3.5

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Käufer mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers.

3.6

Sofern eine Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich ist, trägt der Käufer die Kosten für die erfolglose Anlieferung und ist zur Zahlung einer pauschalen Verzugsentschädigung verpflichtet. Die Kosten sind vom Käufer zu tragen, wenn z.B. die Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Käufers passt, oder weil der Käufer nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Käufer mit angemessener Frist angekündigt wurde. Die Kosten betragen für jede volle Woche der Verspätung 1 %, im Ganzen aber höchstens 8 % vom Wert der Gesamtlieferung oder des nicht angenommen Teils der Gesamtlieferung. Den Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass diesen überhaupt kein, ein niedriger oder ein höherer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.7

Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Verkäufers nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft.

3.8

Der Käufer hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Im Falle einer Selbstabholung informiert der Verkäufer den Käufer zunächst in Textform (per E-Mail) darüber, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Der Käufer kann die Ware nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft und Terminabsprache am Geschäftssitz des Verkäufers abholen. Im Falle der Selbstabholung der Ware durch den Käufer werden keine Versandkosten berechnet.

04

Preise, Versandkosten & Zahlungsbedingungen

4.1

Sofern sich aus der Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, verstehen sich die angegebenen Preise in EURO und sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls zuzüglich anfallende Liefer- und Versandkosten. Die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten werden bei den jeweiligen Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung gesondert angegeben.

4.2

Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

4.3

Wenn die Bestellung des Käufers gem. Ziffer 3.3. durch Teillieferungen erfolgt, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, berechnet der Verkäufer für jede Teillieferung Versandkosten.

4.4

Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Verkäufer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Käufer unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4.5

Sofern eine Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Diese Kosten trägt der Käufer, wenn der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Zu diesen Kosten können u.a. Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben sowie Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) zählen. Gegebenenfalls können einzelne der vorgenannten Kosten auch für Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union entstehen, wenn der Käufer die Zahlung von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

4.6

Die Zahlungsart(en) wird/werden dem Käufer im Angebot des Verkäufers mitgeteilt:Bei Auswahl der Zahlungsart „Rechnung“ wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Verkäufers maßgebend. Der Verkäufer behält sich vor, die Zahlungsart „Rechnung“ nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen. In diesem Fall wird der Verkäufer den Käufer in seinen Zahlungsinformationen auf eine entsprechende Zahlungsbeschränkung hinweisen.

4.7

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Käufers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

4.8

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Verkäufers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

4.9

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer erforderlich.

4.10

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

05

Haftung für Mängel

5.1

Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Hiervon abweichend gilt:

5.2

Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gem. § 445a BGB bleiben unberührt.

5.3

Der Verkäufer leistet gegenüber dem Käufer nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

5.4

Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die eigene Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Verkäufers und die Herstellerangaben, die in den Vertrag einbezogen werden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

5.5

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Käufer nicht dazu, die Entgegennahme der Ware zu verweigern. Sollte ein Teil der Ware einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Sofern eine Ware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet der Verkäufer lediglich für Mängel, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

5.6

Mängelansprüche entstehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

5.7

Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden. Die Rücksendung muss die erforderlichen Angaben, wie den Grund der Rücksendung, den Käufernamen und die für die mangelhafte Ware vergebene Retourennummer enthalten, so dass der Verkäufer die zurückgesandte Ware zuordnen kann. Ist eine Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht möglich, besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises. Die Kosten eines erneuten Versandes der Ware sind in diesem Fall vom Käufer zu tragen.

5.8

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.9

Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:

- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
- für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Garantieversprechens
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

5.10

Handelt der Käufer als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gilt die in §§ 377, 381 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

06

Haftung für Schäden

6.1

Hinsichtlich der von dem Verkäufer erbrachten Leistungen haftet dieser, dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart wird,
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

6.2

Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 6.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

6.3

Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

07

Verjährung

Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren - mit Ausnahme der unter Ziffer 5. geregelten Ansprüche - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gem. Ziffer 6. unbeschränkt gehaftet wird.

08

Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

09

Eigentumsvorbehalt

9.1

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit neuen Sachen - in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages inklusive der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer zieht die Forderungen nicht ein, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

9.2

Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dieses angemessen oder branchenüblich ist. Der Käufer muss ferner ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig vornehmen.

9.3

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

9.4

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.5

Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Ziffer 9.5.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

9.5.1

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse des Verkäufers zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

9.5.2

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 9.4. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9.5.3

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 9.5. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

9.5.4

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern die Höhe der Sicherheiten die Summe aller noch offenen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 10 % (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50 %) übersteigt. Der Verkäufer kann die Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10

Nennung als Referenzkunden

10.1

Der Verkäufer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Käufer kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Verkäufer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

10.2

Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Website und/oder Social-Media-Kanälen des Verkäufers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Käufers erfolgen. Der Käufer räumt dem Verkäufer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

11

Besondere Bedingungen für Reparaturleistungen

11. 1

Sofern zwischen den Parteien die Reparatur einer Sache des Käufers vereinbart wird, gelten folgende Regelungen:

11.2

Leistungs- und Erfüllungsort für Reparaturleistungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

11.3

Der Verkäufer erbringt seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte (Subunternehmer) einzuschalten. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, hat der Käufer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.

11.4

Der Käufer wird den Verkäufer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen. Er wird dem Verkäufer insbesondere die dafür erforderlichen Informationen über den vorliegenden Mangel und seine Ursachen sowie eine umfassende Beschreibung des festgestellten Mangels unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern bzw. Subunternehmern im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen.

11.5

Soweit der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen berechtigt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht nur dann, wenn die Beschaffung der Informationen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt.

11.6

Der Käufer ist verpflichtet, die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und Gefahr an den Geschäftssitz des Verkäufers zu versenden. Es wird dem Käufer empfohlen, eine Transportversicherung abzuschließen. Des Weiteren wird zur Vermeidung von Transportschäden empfohlen, die Sache in einer für den Transport geeigneten Transportverpackung zu versenden. Sollte es bei der Versendung zu offensichtlichen Transportschäden kommen, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren, so dass der Käufer seine ggf. gegenüber der Transportperson bestehenden Rechte geltend machen kann.

11.7

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Rücksendung der Sache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Die Kosten für die Rücksendung der Sache trägt der Käufer. Sofern der Käufer eine Transportversicherung wünscht, wird der Verkäufer diese auf Kosten des Käufers abschließen.

11.8

Die vorbenannten Regelungen beschränken nicht die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers im Hinblick auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

11.9

Der Verkäufer haftet für mangelhafte Reparaturleistungen nach den gesetzlich geltenden Vorschriften.

12

Schlussbestimmungen

12.1

Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Käufer, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Käufers, ist ausgeschlossen.

12.2

Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3

Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.